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   BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54   

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https://dejure.org/1956,218
BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54 (https://dejure.org/1956,218)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1956 - III ZR 196/54 (https://dejure.org/1956,218)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1956 - III ZR 196/54 (https://dejure.org/1956,218)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 53
  • NJW 1956, 867
  • DB 1956, 474
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 178/53

    Parteiwechsel des Streitgehilfen

    Auszug aus BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54
    Auszugehen ist davon, daß die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber begründet worden ist, grundsätzlich nach dem Zweck der die einzelne Amtspflicht begründenden Bestimmung zu beantworten ist (vgl. BGHZ 18, 110 [113 mit weiteren Nachweisen]).
  • BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51

    Sozialversicherung und § 159c VersVertrG

    Auszug aus BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54
    Darüber hinaus will die Vorschrift des § 158 c VVG worauf der Berufungsrichter weiterhin mit Recht verweist - aber die geschädigten "Verkehrsopfer" schützen (vgl. auch BGHZ 7, 244 [249]), und nicht etwa die Zulassungsstelle von ihrer Pflicht zum "unverzüglichen" Tätigwerden im Sinne des § 29 d Abs. 2 StVZO (Einziehung des Erlaubnisscheines und Entstempelung der amtlichen Kennzeichen) auch nur zeitweise befreien.
  • RG, 01.11.1932 - III 436/31

    1. Unter welchen Umständen gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch eines

    Auszug aus BGH, 09.02.1956 - III ZR 196/54
    Was nun den Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB anlangt, so fallen darunter nicht nur die bei dem Amtsgeschäft unmittelbar Beteiligten, sondern alle Personen, deren Interesse nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt wird und in deren Rechtsstreit dadurch eingegriffen werden kann, auch wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden (so schon RGZ 138, 309 [313, mit weiteren Nachweisen]).
  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 17/85

    Haftung für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Unteren

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, daß keine zulassungs- und kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge im Verkehr bleiben, wenn der Versicherungsschutz wegfällt (Senatsurteile BGHZ 20, 53, 55 und vom 28. September 1959 - III ZR 99/58 = VersR 1960, 75).

    Die Bestimmung dient damit - neben dem Schutz des nach § 3 Nr. 5 PflVG weiterhaftenden Versicherers (Senatsurteil BGHZ 20, 53, 56; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 271) - den Interessen derjenigen, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden können und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiterbestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten.

  • BGH, 13.05.1997 - IX ZR 123/96

    Schadensersatzanspruch des in Aussicht genommenen Testamentserben gegen den Notar

    Dritte im Sinne des § 19 BNotO sind alle Personen, deren Interesse nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt werden und in deren Rechtskreis dadurch eingegriffen werden kann, auch wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden (vgl. BGHZ 20, 53, 56; 31, 5, 10 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; 58, 343, 353) [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70].
  • BGH, 02.07.1981 - III ZR 63/80

    Drittbezogenheit der Amtspflicht zur Außerbetriebsetzung eines versicherungslosen

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, daß keine zulassungs- und kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge im Verkehr bleiben, wenn der Versicherungsschütz wegfällt (Senatsurteile BGHZ 20, 53, 55 und vom 28. September 1959 - III ZR 99/58 = VersR 1960, 75).

    Die Bestimmung dient damit - neben dem Schutz des nach § 3 Nr. 5 PflVG weiterhaftenden Versicherers (Senatsurteil BGHZ 20, 53, 56; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 271) - den Interessen derjenigen, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden können und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiterbestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten.

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